Kurz vor Weihnachten – genauer am 23.12.2020 – war es dann soweit: Die ein halbes Jahr zuvor im Bundesgesetzblatt verkündete Änderung in der Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Wohnung und Einfamilienhäusern wurde vollzogen. Ziel ist es, die Nebenkosten für private Immobilienkäufer zu reduzieren, indem man das gänzliche Abwälzen der Maklercourtage auf sie verhindert.
Bis Ende Dezember 2020 war die Gebühr für den Makler einer solchen Immobilie komplett Sache des Käufers. Beauftragte der Verkäufer für die Vermarktung eines Objekts einen Makler, kam für den Käufer neben dem Kaufpreis auch noch eine stattliche Summe als Courtage für den Makler oben drauf. Das ist nun anders geregelt: Mindestens die Hälfte der Kosten sind vom Verkäufer selbst zu tragen – wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt. Doch dabei gibt es unterschiedliche Voraussetzung:
Fall 1: Makler wird für beide Seiten tätig: Handelt der Makler per Vereinbarung sowohl im Sinne des Verkäufers wie auch des Käufers, kann er die Courtage zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen. Allerdings: Wird er für eine Seite unentgeltlich tätig, muss das auch für die andere Partei gelten.
Fall 2: Makler wird nur für den Verkäufer tätig: Der Verkäufer der Immobilien kann nach der neuen Gesetzgebung bis zu 50% der Maklerkosten an den Verkäufer weitergeben.
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Fall 3: Makler wird nur für den Käufer tätig: In diesem Fall hat der Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages auch die anfallende Maklercourtage zu zahlen, da der Makler nur in seinem Auftrag auf Immobiliensuche gegangen ist.
Ein weiterer Punkt der Neuregelung betrifft die Beauftragung eines Maklers. Eine mündliche Absrpache oder „per Handschlag“ wie bisher ist nicht mehr zulässig und unwirksam. Ein Maklerauftrag bedarf der Schriftform, also beispielsweise einer E-Mail.
Für Robert Fisse, Immobilenmakler aus Bovenden, hat es seit der Einführung der Neuregelung Ende des vergangenen Jahres kaum Änderungen im Beratungsprozess gegeben: „Aufklärungsarbeit müssen wir nur bedingt leisten. Die meisten Interessenten haben die Änderung bereits mitbekommenn. Wichtig bei allem ist aber, dass sich die Courtageteilung nur auf Wohnungen und Einfamilienhäuser bezieht.“ Ob die Änderung sinnvoll sei, ließe sich jetzt noch nicht sagen, erklärt Fisse. Denn es läge nahe, dass der Verkäufer nun einfach den Verkaufspreis an den zu leistenden Anteil an der Courtage anpasse.
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