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Via: COVID-19

Mund-Nasen-Bedeckung: Ausnahmen bei Menschen mit bestimmten Behinderungen oder Vorerkrankungen

Pressemitteilung des Landes Niedersachsen zu Ausnahmeregelungen beim Mund-Nasen-Schutz

SMA / UMGvonSMA / UMG
2. November 2020
in COVID-19, Gesundheit
Mund-Nasen-Bedeckung: Ausnahmen bei Menschen mit bestimmten Behinderungen oder Vorerkrankungen

Symbolbild (li.) / © Karolina Grabowska - Pexels.com; Petra Wontorra (re.) / © Tom Figiel

„Es gibt Menschen, die aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder dürfen,“ betont Petra Wontorra, die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, und weist auf die von der Landesregierung geregelten Ausnahmen explizit hin: „Wenn Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen ein Attest von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten besitzen, dann sind diese Personen von der Maskenpflicht befreit.“

Solchen Menschen ist es häufig aufgrund von Lungenerkrankungen, von physischen oder psychischen Behinderungen nicht möglich, Mund und Nase zu bedecken. Das Tragen einer Maske könnte beispielsweise zu Asthmaanfällen, Ohnmachtsgefühlen und Panikattacken führen. Diese Gefahren könnten zur akuten Lebensgefahr werden.

Zur Regelung der Maskenpflicht hat das Land Niedersachsen Ausnahmen formuliert, wenn dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann. Diese Ausnahmen sind einigen nicht bekannt. Vielen Menschen ohne Mund-Nasen-Bedeckung wird der Zugang zu Geschäften oder anderen öffentlichen Einrichtungen zu Unrecht verwehrt, obwohl sie von der Maskenpflicht gesetzlich befreit sind. Die Beauftragte berichtet von zunehmenden Beschwerden, wenn Menschen mit Behinderungen diese Situationen zum Beispiel beim Friseur, im Bus, beim Arzt oder in Geschäften erleben. Bei der Zutrittsverweigerung berufen sich die Betreiberinnen und Betreiber regelmäßig auf ihr Hausrecht. Grundlage dieses Hausrechtes sind eigentums- und besitzrechtliche Vorschriften. Danach können die Betreiberinnen und Betreiber frei bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen sie anderen Personen Zutritt gestatten. Die Ausübung des Hausrechts ist jedoch nur im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zulässig. Das AGG schützt Menschen vor Diskriminierung und Benachteiligung. Die Berufung auf das Hausrecht darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

„Ich möchte sensibilisieren, Menschen ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorschnell zu stigmatisieren oder zu diskriminieren, wenn sie mitteilen, dass sie keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können“, mahnt Petra Wontorra und appelliert an die Solidarität: „Mit der Vorlage des ärztlichen Attestes gibt der Mensch bereits Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich preis. Menschen sollten sich nicht wegen einer Behinderung oder Erkrankung rechtfertigen müssen.“ Wontorra appelliert an die Öffentlichkeit, rücksichtsvoll und sensibel in diesen Situationen umzugehen und Atteste zu akzeptieren.

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