Nach dem Sommerurlaub ist vor dem Winterurlaub. Die meisten Sonne-und-Schnee-Begeisterten haben ihren nächsten Urlaub bereits gebucht. Seit der Thomas-Cook-Pleite fühlen sich aber viele Verbraucher unsicher. Immer wieder taucht die Frage auf, ob es sinnvoll sei, sich privat gegen die Insolvenz seines Reiseveranstalters zu versichern. Die einhellige Meinung von Verbraucherschützern und Reiserechtlern lautet: Nein. Eine Entwarnung.
Der Touristik-Riese Thomas Cook rutschte im September dieses Jahres in die Pleite. Hunderttausende Urlauber waren betroffen. Besonders schlimm erwischte es jene, die sich bereits am Ferienort befanden. Sie konnten in vielen Fällen die Heimreise nicht am geplanten Termin antreten, mussten Hotelaufenthalt und Ausweichflug ein weiteres Mal bezahlen. Eine herbe Enttäuschung für alle, die sich seit Monaten auf ihren verdienten Urlaub gefreut hatten. Es müsste doch eine Möglichkeit geben, um sich gegen diese Eventualität abzusichern. Oder nicht?
Zwar gibt es Versicherungen, die Reisende gegen den Fall der Insolvenz einer Fluggesellschaft absichern. Dieser Insolvenzschutz sorgt dafür, dass sie den bezahlten Ticketpreis einer Pleite-Airline zurückerstattet bekommen. Keine Versicherung gibt es allerdings zur Absicherung gegen insolvente Reisebüros oder Reisekonzerne. Das hat auch einen Grund: Es ist nicht die Aufgabe des Verbrauchers, sich gegen Insolvenz abzusichern. Es ist die des Veranstalters.
Der Veranstalter haftet für Ausfälle
Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, sich gegen Insolvenzrisiken zu versichern. Das regelt die EU-weit geltende Pauschalreiserichtlinie. Nach geltendem EU-Recht steht es Pauschalurlaubern aus Europa zu, bei Insolvenz des Reiseveranstalters den Reisepreis in gesamter Höhe zurückerstattet zu bekommen.
Soweit die Theorie, auf die sich Geschädigte im Bedarfsfall stützen können. Während sie jedoch nach EU-Richtlinie das Recht auf volle Rückerstattung haben, hinkt die nationale Gesetzgebung noch hinterher. Ein Paragraf im Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begrenzt nämlich den für den Reiseveranstalter erstattungspflichtigen Betrag auf jährlich 110 Millionen Euro*. Wird dieser Betrag überschritten, bekommen die Geschädigten nur einen Teil der Kosten zurückerstattet. An dieser Problematik arbeiten Verbraucherschützer aktuell mit Hochdruck. Das Ziel ist die vollumfängliche Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie.
Reiseverband und Ministerium arbeiten an noch stärkerer Absicherung
Gegen diese Begrenzung geht seit den Vorkommnissen rund um die Pleite von Thomas Cook der deutsche Reiseverband (DRV) vor. Ziel ist eine Reorganisation der Insolvenzsicherung und ein Wegfall der Deckelung, der Kunden trotz EU-Richtlinie auf einem Teil der Kosten sitzen lässt. Auch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat sich eingeschaltet, um diese Missstände bei der Abwicklung der Geschädigten zu beseitigen.
In jüngster Zeit fordern Juristen und Verbraucherschützer sogar eine Staatshaftung. Werden nämlich keine adäquaten Maßnahmen zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht ergriffen, ist der Bund in der Bringschuld. In einem online publizierten Interview der Stiftung Warentest wirft Rechtsexperte Felix Methmann der Bundesregierung vor, die Thomas-Cook-Urlauber wissentlich in ihre missliche Lage gebracht zu haben. Schließlich wüsste diese bereits seit Jahren über die mangelhafte Insolvenzabsicherung Bescheid. Die Chancen stehen also gut, dass es zukünftig eine noch bessere Absicherung für Pauschaltouristen geben wird. Einziger Nachteil: Ein umfassender Schutz wird die Pauschalreise wesentlich verteuern.
Angst vor dem Pauschalurlaub müssen Sie nicht haben. In Europa sind Sie grundsätzlich bestens geschützt. Zwar mangelt es in Deutschland derzeit noch an einer adäquaten Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie, aber alle Zeichen deuten auf eine baldige Änderung der rechtlichen Lage auf nationaler Ebene hin. Eine eigene Versicherung gegen die Insolvenz eines Reiseanbieters brauchen Sie nicht abzuschließen.